Gericht lehnt zweiten Freimarkt-Stand eines Schaustellers ab
Ein Schausteller erhält vorerst keinen zusätzlichen Mandelstand auf dem Bremer Freimarkt. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Regel gegen Mehrfachzulassungen.
Ein Schausteller darf auf dem Bremer Freimarkt 2026 vorerst keinen zusätzlichen Mandelstand betreiben. Das Verwaltungsgericht Bremen hat seinen Eilantrag abgelehnt. Der Antragsteller muss die Kosten des Verfahrens tragen. Den Wert des Verfahrens setzte das Gericht auf 4.250 Euro fest.
Der Schausteller hatte sich mit mehreren Geschäften für den Freimarkt vom 16. Oktober bis 1. November beworben. Mit einem anderen Betrieb wurde er bereits zugelassen. Die Marktverwaltung lehnte den weiteren Stand deshalb ab.
Mehrfachzulassung ausgeschlossen
Nach der Bremer Zulassungsrichtlinie erhält ein Schausteller grundsätzlich nicht mehrere Standplätze auf derselben Veranstaltung. Eine Ausnahme ist möglich, wenn jedes Geschäft besondere Anforderungen an die Attraktivität erfüllt und auch für sich allein eine Zulassung rechtfertigen würde. Diese Voraussetzungen sah die Stadt beim Mandelstand nicht als erfüllt an.
Die Verwaltung hatte die Ablehnung zunächst mit Platzmangel und der Auswahl anderer Geschäfte begründet. Später erklärte sie, diese Begründung sei durch eine fehlerhafte automatisierte Bearbeitung entstanden. Entscheidend sei allein die bereits erteilte Zulassung für ein anderes Geschäft gewesen.
Einwände ohne Erfolg
Der Antragsteller hielt die Regel gegen mehrere Zulassungen für rechtswidrig. Er verwies zudem auf angebliche Mehrfachzulassungen anderer Schausteller und argumentierte, sein Mandelstand sei besonders attraktiv. Damit konnte er sich im Eilverfahren nicht durchsetzen. Nach den veröffentlichten Leitsätzen darf die Marktverwaltung mehrere Zulassungen desselben Bewerbers ablehnen. Über die Klage im Hauptverfahren ist damit noch nicht entschieden.
Originalquelle
Verwaltungsgericht BremenKommentare
Ihre Meinung zu diesem Artikel. Beiträge erscheinen sofort; die Redaktion liest mit und entfernt, was gegen Recht oder Anstand verstößt.