Gericht lehnt zweiten Freimarkt-Stand eines Schaustellers ab

Ein Schausteller erhält vorerst keinen zusätzlichen Mandelstand auf dem Bremer Freimarkt. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Regel gegen Mehrfachzulassungen.

Panorama 09. September 2026, 00:00 Uhr 1 Min. Lesezeit 2 Aufrufe KI-generiert nicht redaktionell geprüft
Bremer Freimarkt (Archivfoto)
Bremer Freimarkt (Archivfoto) | Foto: User:Matthias Süßen / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Ein Schausteller darf auf dem Bremer Freimarkt 2026 vorerst keinen zusätzlichen Mandelstand betreiben. Das Verwaltungsgericht Bremen hat seinen Eilantrag abgelehnt. Der Antragsteller muss die Kosten des Verfahrens tragen. Den Wert des Verfahrens setzte das Gericht auf 4.250 Euro fest.

Der Schausteller hatte sich mit mehreren Geschäften für den Freimarkt vom 16. Oktober bis 1. November beworben. Mit einem anderen Betrieb wurde er bereits zugelassen. Die Marktverwaltung lehnte den weiteren Stand deshalb ab.

Mehrfachzulassung ausgeschlossen

Nach der Bremer Zulassungsrichtlinie erhält ein Schausteller grundsätzlich nicht mehrere Standplätze auf derselben Veranstaltung. Eine Ausnahme ist möglich, wenn jedes Geschäft besondere Anforderungen an die Attraktivität erfüllt und auch für sich allein eine Zulassung rechtfertigen würde. Diese Voraussetzungen sah die Stadt beim Mandelstand nicht als erfüllt an.

Die Verwaltung hatte die Ablehnung zunächst mit Platzmangel und der Auswahl anderer Geschäfte begründet. Später erklärte sie, diese Begründung sei durch eine fehlerhafte automatisierte Bearbeitung entstanden. Entscheidend sei allein die bereits erteilte Zulassung für ein anderes Geschäft gewesen.

Einwände ohne Erfolg

Der Antragsteller hielt die Regel gegen mehrere Zulassungen für rechtswidrig. Er verwies zudem auf angebliche Mehrfachzulassungen anderer Schausteller und argumentierte, sein Mandelstand sei besonders attraktiv. Damit konnte er sich im Eilverfahren nicht durchsetzen. Nach den veröffentlichten Leitsätzen darf die Marktverwaltung mehrere Zulassungen desselben Bewerbers ablehnen. Über die Klage im Hauptverfahren ist damit noch nicht entschieden.

Teilen

Kommentare

Ihre Meinung zu diesem Artikel. Beiträge erscheinen sofort; die Redaktion liest mit und entfernt, was gegen Recht oder Anstand verstößt.

Den ersten Kommentar schreiben

Mit dem Absenden werden Name, Kommentar und Zeitpunkt öffentlich angezeigt. E-Mail-Adresse und IP-Adresse bleiben intern; die IP-Adresse wird nach 30 Tagen gelöscht.

Verwandte Artikel

Impressum · Datenschutz