Politik

Bremer Grüne regeln Vergütung des Landesvorstands ab 2027 neu

Die Landessprecher der Bremer Grünen können ab Juli 2027 monatlich 50 Prozent einer Bürgerschaftsdiät erhalten. Für Vorstandsmitglieder mit Mandat gelten Sonderregeln.

05. September 2026, 16:05 Uhr 1 Min. Lesezeit 2 Aufrufe KI-generiert nicht redaktionell geprüft
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Grüne Bremen (Logo) | Foto: Wikimedia Commons, gemeinfrei

Die Bremer Grünen haben die Vergütungsregeln für ihren Landesvorstand angepasst. Die neue Regelung soll am 1. Juli 2027 gelten. Danach können die beiden Landessprecherinnen oder Landessprecher für ihre Arbeit jeweils monatlich 50 Prozent der Bezüge eines Mitglieds der Bremischen Bürgerschaft in Anspruch nehmen.

Beschlossen wurde die Änderung auf der Landesmitgliederversammlung am 5. September. Sie ersetzt die bisherige Regelung, die 2019 beschlossen und zuletzt im März 2024 geändert worden war.

Regeln für weitere Vorstandsämter

Der oder die Landesschatzmeisterin kann künftig eine Vergütung im Rahmen eines Minijobs bis zur jeweils geltenden Verdienstgrenze erhalten. Andere Mitglieder des Landesvorstands können monatlich bis zu 120 Euro als geringfügig Beschäftigte erhalten.

Mitglieder des Landesvorstands, die zugleich im Bundestag oder im Europäischen Parlament sitzen, sind von einer Vergütung ausgeschlossen.

Sonderfälle bei Bürgerschaftsmandaten

Auch für Vorstandsmitglieder mit Mandat in der Bremischen Bürgerschaft gelten Einschränkungen. Wer dem geschäftsführenden Landesvorstand angehört, kann statt der Vergütung für Landessprecher einen Minijob bis zur geltenden Grenze erhalten. Weitere Vorstandsmitglieder mit Bürgerschaftsmandat erhalten keine Vergütung. Eine Ausnahme ist für Mitglieder vorgesehen, die ausschließlich der Stadtbürgerschaft angehören: Als Landessprecher können sie die reguläre Vergütung beanspruchen.

Die Regelung ergänzt weitere jüngst beschlossene finanzielle Vorgaben der Partei, darunter verpflichtende Abgaben von Mandats- und Amtsträgern an den Landesverband ab Juni 2027.

Originalquelle

Grüne Bremen

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