Zwei geschützte Bäume müssen Bauprojekt in Achim weichen
Für den Neubau eines Einfamilienhauses an der Mühlenstraße dürfen eine Rotbuche und ein Walnussbaum gefällt werden. Vier Ersatzpflanzungen sind vorgeschrieben.
Die Stadt Achim muss die Fällung einer Rotbuche und eines Walnussbaums auf einem Privatgrundstück an der Mühlenstraße genehmigen. Dort plant ein Bauherr ein Einfamilienhaus mit Garage. Nach Angaben der Verwaltung lassen sich die geschützten Bäume mit der bereits genehmigten Planung nicht erhalten.
Als Ausgleich schreibt die Baumschutzsatzung vier einheimische Gehölze derselben Wertstufe vor. Der Landkreis Verden hatte die Baugenehmigung erteilt. Zudem war das Vorhaben nach einem Gerichtsentscheid im Juli 2024 als planungsrechtlich zulässig eingestuft worden.
Umplanung abgelehnt
Der Bauherr beantragte die Ausnahme von der Baumschutzsatzung am 28. Juli 2026. Auf Verlangen der Stadt legte er ein Gutachten zum Baumbestand vor. Eine erneute Prüfung ergab laut Verwaltung, dass der Erhalt beider Bäume oder zumindest der Rotbuche erhebliche Änderungen an Größe und Gestaltung des Hauses erfordern würde.
Auch eine Verschiebung des Gebäudes sei nicht möglich, weil dann die vorgeschriebenen Abstände zu den Grundstücksgrenzen unterschritten würden. Die Stadt bat den Bauherrn mehrfach um eine freiwillige Neuplanung. Dieser lehnte das unter Hinweis auf die bisherige Verfahrensdauer, die bestätigte Genehmigung und zusätzliche wirtschaftliche Belastungen ab.
Widersprüche stoppen Fällung nicht
Direkte Nachbarn haben bei der Bauaufsicht des Landkreises Einsprüche eingelegt und wollen damit die Aufhebung der Baugenehmigung erreichen. Diese Widersprüche haben nach Darstellung der Stadt jedoch keine aufschiebende Wirkung. Auch vermittle die Baumschutzsatzung Nachbarn kein eigenes Abwehrrecht. Die Genehmigung dürfe deshalb weiterhin auf eigenes Risiko genutzt werden.
Nach Einschätzung der Verwaltung sind damit sämtliche Bedingungen für die Ausnahmegenehmigung erfüllt. Einen Entscheidungsspielraum habe die Stadt in diesem Fall nicht. Änderungen zum Schutz von Bäumen könne sie vor Erteilung einer Baugenehmigung verlangen, sofern daraus keine wesentlichen Einschränkungen für das Vorhaben entstehen. Nach einer bereits erteilten Genehmigung könne sie nur noch auf freiwillige Anpassungen hinwirken.
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