Blutbuche an Achimer Obernstraße darf für Bauprojekt gefällt werden
Eine geschützte Blutbuche auf einem Privatgrundstück an der Obernstraße 52 kann nicht erhalten werden. Baurecht und Baugenehmigung haben Vorrang.
Die geschützte Blutbuche auf dem Privatgrundstück Obernstraße 52 in Achim darf im Zuge eines Bauvorhabens gefällt werden. Nach Angaben der Stadt hat die vom Landkreis Verden erteilte Baugenehmigung Vorrang vor der kommunalen Baumschutzsatzung.
Der Baum ist wegen seiner Größe und seines Alters grundsätzlich durch die Satzung geschützt. Die Stadt bewertet die Buche zudem als prägend für das Ortsbild und aus fachlicher Sicht als besonders erhaltenswert. Dennoch müsse die Fällung wegen der baurechtlichen Vorgaben genehmigt werden.
Baurecht hat Vorrang
Die Stadt Achim verweist auf einen Konflikt zwischen Baumschutz und dem genehmigten Bauvorhaben. Die Baumschutzsatzung ermögliche es der Verwaltung zwar, sich für den Erhalt geschützter Bäume einzusetzen. Sie könne aber nicht jede Fällung verhindern, wenn übergeordnetes Baurecht und eine gültige Baugenehmigung entgegenstünden.
Für das Grundstück liegt eine Genehmigung des Landkreises Verden vor. Damit bestehe für die Stadt nach ihrer Darstellung keine rechtliche Möglichkeit, den Erhalt der Blutbuche durchzusetzen.
Wertvoll für das Umfeld
Die Verwaltung betont zugleich die Bedeutung des Baums für seine Umgebung. Die Blutbuche spende durch ihre Größe Schatten und trage zur Kühlung bei. Außerdem erfülle sie weitere ökologische Funktionen und sei ein wichtiger Teil der städtischen Vegetation.
Nach Nachfragen zum Fall erläuterte die Stadt, sie habe sich um den Erhalt des Baums bemüht und Gespräche mit dem Bauherrn geführt. Das Bauprojekt kann jedoch unter den bestehenden Genehmigungen umgesetzt werden. Damit ist auch die Fällung der Blutbuche zulässig.
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