Bremens Polizei bekommt klare Regeln für Tattoos und Glaubenszeichen
Eine neue Verordnung regelt das Erscheinungsbild der Polizei in Bremen und Bremerhaven. Bei Bürgerkontakt sind sichtbare religiöse Zeichen untersagt.
Für Polizistinnen und Polizisten in Bremen und Bremerhaven gelten künftig verbindliche Regeln zu Tätowierungen sowie religiösen und politischen Zeichen. Das Innenressort legt die neue Rechtsverordnung am 8. Oktober der staatlichen Deputation für Inneres vor. Nach der Veröffentlichung im Gesetzblatt tritt sie am folgenden Tag in Kraft.
Bei Einsätzen im öffentlichen Raum und bei gezieltem Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern dürfen keine sichtbaren religiösen Zeichen getragen werden. Das betrifft etwa Streifen, Kontrollen und Vernehmungen. Genannt werden unter anderem Kreuz, Kopftuch, Kippa und Turban. Politische Symbole bleiben während des Dienstes generell verboten.
Ausnahme im Innendienst
Im Innendienst ist religiöse Kleidung erlaubt, sofern kein Bürgerkontakt vorgesehen ist. Wird sie zur Uniform getragen, muss sie schwarz oder nachtblau sein. Zufällige Begegnungen auf den Fluren einer Polizeiwache gelten nach den neuen Vorgaben nicht als Bürgerkontakt.
Innensenatorin Eva Högl begründet die Einschränkung mit der staatlichen Neutralität der Polizei. Im Einsatz stehe das Amt im Vordergrund. Die Regelung richte sich nicht gegen die persönliche Religionsausübung.
Tattoos teilweise sichtbar
Tätowierungen an den Armen dürfen offen gezeigt werden. Motive im Gesicht und am Hals müssen grundsätzlich verdeckt werden. Eine Ausnahme gilt für kleine Tattoos hinter dem Ohr. An den Händen sind tätowierte Ringe um die Finger sowie Motive an den Innenseiten von Fingern und Händen zulässig. Tattoos an den Beinen bleiben von der Kleidung bedeckt.
Unabhängig von der Körperstelle bleiben Tätowierungen untersagt, die Gewalt verherrlichen, Menschen herabwürdigen oder Bezüge zu extremistischen und kriminellen Gruppen aufweisen.
Gericht verlangte Verordnung
Anlass für die neue Rechtsgrundlage ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen vom März. Das Gericht hatte festgestellt, dass die bisherige Uniformordnung nicht ausreicht, um religiöse Kleidungsstücke im Polizeidienst zu verbieten. Dafür sei eine Rechtsverordnung erforderlich.
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Senatspressestelle BremenKommentare
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